Für den Ernstfall vorbereitet sein
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Eine plötzlich auftretende Krankheit oder ein Unfall können dazu führen, dass man nicht mehr handlungsfähig ist und seinen Willen nicht mehr äußern kann. Es gibt jedoch Möglichkeiten, schon im Vorfeld den eigenen Willen detailliert festzulegen anhand einer Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht.
Der Kath. Frauenbund lud dazu zu einem Vortrag mit Rechtsanwalt Jürgen Beier ein. Monika Schantl, Sprecherin des Führungskreises war sichtlich erfreut über die große Teilnehmerzahl, die zeigt, wie groß das Interesse an dieser Thematik ist. RA Beier, der in der Rechtsabteilung der Caritas viel damit zu tun hat, wies darauf hin, dass seit dem 1. September 2009 die Patientenverfügung in § 1901 a BGB gesetzlich geregelt ist und im Ernstfall die enthaltenen Verfügungen auch umgesetzt werden müssen. Entscheidend dabei ist, dass Einwilligungen und Ablehnungen von Untersuchungen, Behandlungen oder ärztlichen Eingriffen ganz konkret angegeben sind. Seit der gesetzlichen Regelung ist es nicht mehr nötig wie zuvor, die Unterschrift alle zwei Jahre zu erneuern, eine einmalige Unterschrift ist auf Dauer ausreichend.
Wichtiger noch als die Patientenverfügung ist nach Aussage von RA Beier die Vorsorge- vollmacht. Mit einer Vorsorgevollmacht kann man einen Menschen seines Vertrauens bevollmächtigen, im Bedarfsfall zu handeln. Auch hier sollten die ausdrücklichen Bezeichnungen der Befugnisse enthalten sein. Diese gelten über den Tod hinaus. Sollte keine Vollmacht vorliegen, bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer, der diese Aufgabe übernimmt.
RA Jürgen Beier empfahl die Broschüre „Unfall, Krankheit, Alter“, die im Buchhandel zu beziehen ist und Muster einer Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht enthält.
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